Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ZewaTec Automation GmbH

1. Geltung der Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Alle Angebote, Geschäftsabschlüsse und Lieferungen von ZewaTec Automation GmbH (im folgenden ZewaTec genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch „für alle künftigen Verträge mit demselben Auftraggeber, auch wenn auf sie nicht erneut ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ZewaTec gelten ausschließlich. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen

1.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 ZewaTec erbringt Lieferungen und Leistungen, die auf einer angenommenen Bestellung des Kunden basieren. Der Leistungsumfang und/oder die Lieferungen sind in den Bestellungen und der jeweiligen Bestellbestätigung detailliert festgelegt.

2.3 Sofern nicht abweichend vereinbart, bestätigt ZewaTec nach eigenem Ermessen die vom Kunden erteilten Bestellungen schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung. Wenn der Kunde diese Bestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung von ZewaTec erhalten hat und ZewaTec noch keine Leistungen im Rahmen dieser Bestellung erbracht hat, gilt die Bestellung als abgelehnt.

3. Preise

3.1 Alle in den Angeboten von ZewaTec genannten Preise sind Nettopreise, hierzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer und sonstige Pflichtabgaben.

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk ZewaTec zzgl. Fracht, Porto, Verpackung und Versicherung.

3.3 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ZewaTec hierzu Anlass gegeben hat, bleibt unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Wir müssen uns anrechnen lassen, was wir infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird vermutet, dass uns [z. B. 40] Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zustehen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch entstanden ist.

4. Lieferungen

4.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

4.2 Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Belieferung durch Vorlieferanten, Transportengpässen, Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und andere von ZewaTec nicht zu verantwortende Umstände entbinden ZewaTec von der Lieferverpflichtung für die Dauer ihres Vorliegens und rechtfertigen eine angemessene Änderung der Liefertermine. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist die Annahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Dauert ein solches Ereignis länger als 3 Monate, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

4.3 Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber verwertbar und zumutbar sind, die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und ihm dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

5. Mängel und Gewährleistung

5.1 Der Auftraggeber hat empfangene Lieferungen unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel oder Fehlermengen sind auf der Empfangsquittung oder unmittelbar nach Erhalt der Ware schriftlich, zu beanstanden. Mängel, die bei der Eingangsuntersuchung nicht erkennbar waren, sind unmittelbar nach ihrer Enddeckung in Textform zu rügen.

5.2 Für Minderungen oder mangelhafte Waren leistet ZewaTec schnellstmöglich unter Berücksichtigung der Liefermöglichkeiten Nach- bzw. Ersatzlieferungen in dem Umfang, der erforderlich ist, um Fehlmengen auszugleichen und mangelhafte Teile der Lieferung zu ersetzen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme einer Teilmenge bzw. der mangelfreien Teile der Lieferung sowie zu Abnahme der Nach- oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wird durch die Nach- oder Ersatzlieferung eine vollständige oder mangelfreie Gesamtleistung von ZewaTec nicht erbracht, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

5.3 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – einerlei auf welchen Rechtsgründen beruhend – ausgeschlossen. ZewaTec haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht der gelieferten Ware selbst anhaften. Insbesondere haftet ZewaTec nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder darauf beruht, dass ZewaTec schuldhaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt oder eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit verursacht hat. Die Haftungsfreizeichnung gilt auch dann nicht, wenn der Auftraggeber wegen eines Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft berechtigt ist, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

5.4 Die Gewährleistung gilt nicht für Softwarelieferungen, wenn der Auftraggeber nach Abnahme selber oder durch Dritte den Software-Code verändert.

5.5 Die Gewährleistungsansprüche verjähren spätestens 12 Monate nach Beginn der gesetzlichen Verjährung. Die gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist gilt für Schadens-ersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und im Falle einer vertraglich vereinbarten Nichtverschuldungspflicht (Garantie).

6. Erfüllungsort und Gefahrenübergang

6.1 Erfüllungsort ist unabhängig von dem Bestimmungsort der Lieferung der Ort des Auslieferungslagers von ZewaTec.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware geht mit Ihrer Übergabe an den Auftraggeber oder den Transporteur auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn ZewaTec den Transportauftrag für den Auftraggeber erteilt oder den Transport selbst ausführt. Es ist Sache des Auftraggebers, eine die genannte Gefahr abdeckende Versicherung abzuschließen.

6.3 Befindet sich der Auftraggeber im Verzug der Annahme, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware nach Ablauf von drei Werktagen nach Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf ihn über.

7. Zahlung

7.1 In Ermangelung einer anders lautenden Vereinbarung sind alle Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum bargeldlos vom Auftraggeber auszugleichen. Skontoabzüge sind nicht zulässig.

7.2 Kommt der Auftraggeber mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug werden alle ausstehenden Forderungen von ZewaTec einschließlich eventueller Forderungen aus Wechseln ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist ZewaTec berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn ZewaTec Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen.

7.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass diese Gegenforderung fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.

7.4 Ein eventuelles Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber allenfalls hinsichtlich solcher Zahlungen zu, die den einzelnen Auftrag betreffen, aus dem er Gewährleistungsansprüche o.ä. erhebt.

7.5 ZewaTec ist jederzeit zur Abtretung von Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber berechtigt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er seine Verpflichtungen aus dem jeweiligen Kaufvertrag ZewaTec gegenüber komplett erfüllt hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, solange bei so genannter Scheck-/ Wechseldeckung die gegebenen Wechsel oder Schecks nicht vollständig eingelöst sind.

8.2 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware mit einer dem Auftraggeber oder einem Dritten gehörenden Sache erwirbt ZewaTec anstelle des Auftraggebers bzw. des Dritten das anteilige Miteigentum an der neuen Sache, und zwar im Verhältnis des Kaufpreises der verbundenen Sache zu dem Wert der neuen Sache.

8.3 Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist ZewaTec Hersteller im Sinne des Gesetzes, jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellerverpflichtungen. ZewaTec steht das anteilige Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Kaufpreises der be- oder verarbeiteten Sache zu dem Wert der neuen Sache zu.

8.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit den erstrangigen Teil seiner Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschl. MwSt.) der von ZewaTec gelieferten Ware entspricht, im Voraus an ZewaTec ab. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderungen sind ZewaTec auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die an ZewaTec abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen ZewaTec gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und ZewaTec diese Befugnis nicht aus anderem Grunde widerruft. ZewaTec nimmt die in dieser Bestimmung geregelten Vorausabtretungen an.

8.5 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder der durch Verbindung, Be- oder Verarbeitung entstandenen neuen Sache hat der Auftraggeber diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung erforderlichen Kosten und Aufwendungen und haftet ZewaTec für jede Verschlechterung. Die Ware ist ausreichend gegen Schäden, Verlust und Untergang zu versichern.

8.6 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gekauften Ware oder der entstandenen neuen Sache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des Eigentums von ZewaTec durch Dritte sind von dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Sofern ZewaTec Anlass hat, die Rechte an der gelieferten Ware durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß §771 ZPO zu wahren, haftet der Auftraggeber für die hierdurch entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, soweit der Klagegegner zu einer Erstattung nicht in der Lage ist.

8.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ZewaTec berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ZewaTec würde dies ausdrücklich erklären. 8.8 ZewaTec verpflichtet sich, eventuell bestehende Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl, welche Sicherheiten im Einzelfall freigegeben werden, trifft ZewaTec.

9. Datenschutz

9.1 Zum Schutz personenbezogener Daten wird ZewaTec die geltenden Datenschutz-bestimmungen beachten und verpflichtet insbesondere die von ihr bei der Vertragserfüllung eingesetzten Personen im Falle einer Datenverarbeitung auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch uns sind unter Datenschutzerklärung abrufbar.

10. Haftung für Verschulden

10.1 Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer von uns übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf — ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung je Schadensfall.

10.3 Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.4 Für den Verlust von Daten haften wir nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zu deren Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für deliktische Ansprüche.

11. Anzuwendendes Recht

11.1 Für die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12. Gerichtsstand

12.1 Soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist, wird als Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis Hamburg vereinbart. Wir sind darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

Im September 2026
ZewaTec Automation GmbH

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